WEG: Keine Pflicht zur Versammlungsteilnahme
Nach einem Urteil des AG Neumarkt vom 20.08.2015 (Az. 4 C 5/14 WEG) ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Eigentümer im Rahmen der Anfechtungsklage auf die fehlende Beschlussfähigkeit beruft, die er selbst durch sein frühzeitiges Verlassen der Eigentümerversammlung herbeigeführt hat.
Eine Pflicht zur Teilnahme des einzelnen Eigentümers bestehe nicht, da in der gesetzlich vorgesehenen Zweitversammlung die Möglichkeit bestehe, auch bei Nichterreichen eines in der Teilungserklärung oder von Gesetzes wegen vorgesehenen Quorums wirksame Mehrheitsbeschlüsse zu fassen.
Das Gericht führt aus, eine Pflicht des Eigentümers an einer Versammlung teilzunehmen oder dieser bis zum Ende beizuwohnen, sei dem WEG nicht zu entnehmen. Ein vorzeitiges Verlassen der Versammlung sei wohl auch die einzige effektive Möglichkeit des Eigentümers, sich gegen als rechtswidrig empfundene Beschlüsse zur Geschäftsordnung zu wehren, da eine eigenständige Anfechtbarkeit von solchen Beschlüssen überwiegend abgelehnt werde, weil diese sich mit der Beendigung der Versammlung selbst erledigen und gegenstandslos werden.